
Küsnachter Gemeinderat einem «Wildwuchs» von Natelantennen entgegenwirken – und beschreitet schweizweit neue Wege.
Claudia Benetti
In Küsnacht stehen 28 Mobilfunkantennen. «Das ist im Vergleich zu Nachbargemeinden eine hohe Dichte», erklärt Hochbauvorstand Bernhard Bühler. Durch die Hanglage, die Nähe zu wichtigen Hauptverkehrsachsen und die Siedlungsstruktur sei Küsnacht bei den Mobilfunknetzbetreibern eine attraktive Gemeinde für den Standort von Natelantennen. Und deren Anzahl wird nach Einschätzung des FDP-Gemeinderats weiter wachsen. «Mit dem technologischen Fortschritt können immer mehr Signale über Handys ausgetauscht werden. Um diese Möglichkeiten nutzen zu können, braucht es entsprechend weitere Kapazitäten von Mobilfunkantennen.»Doch in der Bevölkerung wächst der Widerstand gegen Mobilfunkantennen. In den letzten zwei Jahren haben Küsnachterinnen und Küsnachter unter anderem zwei Petitionen eingereicht. Darin forderten sie den Gemeinderat auf, Vorschriften auszuarbeiten, um die Anzahl Natelantennen zu beschränken. Begründung: Die Emissionen könnten bei empfindlichen Leute zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Bis vor Kurzem sei der Gemeinderat davon ausgegangen, Mobilfunkanlagen seien als Infrastrukturanlagen zu bewilligen, und die Betreiber hätten aufgrund des Fernmeldegesetzes und des Versorgungsauftrages Anspruch auf eine Bewilligung, führte Bühler aus. «Neuere Bundesgerichtsentscheide haben nun aber aufgezeigt, dass die Gemeinden durchaus einen Handlungsspielraum haben. Und diesen will der Küsnachter Gemeinderat nutzen.»Der Handlungsspielraum ist klein. Auch kann die Gemeinde kein generelles Verbot aussprechen. Gemäss Bundesgericht können Mobilfunkanlagen aber Gegenstand des kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurechts sein. «Im Kanton Zürich fehlen solche Vorschriften. Jede Gemeinde muss daher eigene Regelungen treffen, will sie künftig den Bau von Natelantennen steuern», sagt Bühler. Der Küsnachter Gemeinderat habe daher eine Teilrevision der BZO ausgearbeitet. Die neuen Bestimmungen für Natelantennen würden zwar kaum zu einer Reduktion der Anzahl Anlagen oder der Strahlenintensität führen. Mit ihnen würde aber ein Rahmen für die Standortplanung und die Beurteilung von Mobilfunkanlagen geschaffen. «Dieser wird künftig eine Interessensabwägung bei Antennenbaugesuchen ermöglichen.»
Antennen nur mehr in Bauzonen
Dem neuen BZO-Artikel für die Bewilligung von Handyantennen liegt der Gedanke zugrunde, die Antennen würden vorwiegend dort benötigt und erstellt, wo sich die Nutzerinnen und Nutzer der Mobilfunktelefonie aufhielten. Bühler: «Dies ist vor allem innerhalb des frequentierten Siedlungsgebiets und entlang der Hauptachsen der Fall. Daher sollen die Natelantennen hier konzentriert werden.»
Zudem sieht der Gemeinderat eine Priorisierung vor. Danach sollen Natelantennen in erster Priorität in Industrie- und Gewerbezonen erstellt werden, in zweiter in Wohnzonen mit einem Gewerbeanteil, in dritter in Wohnzonen mit mässig störendem Gewerbe, in vierter Priorität in Wohnzonen mit besonderen Nutzungsanordnungen und Zonen für öffentliche Bauten. Verboten werden sollen sie in der Kern- und Freihaltezone. In reinen Wohnzonen soll künftig nur in Ausnahmefällen eine Bewilligung erteilt werden. Mit diesen Regelungen kann künftig auf einem knappen Drittel der insgesamt 407 Hektar grossen Bauzonenfläche in Küsnacht eine Natelantenne bewilligt werden.
Laut Bührer unterstützt der Kanton den BZO-Artikel. Ob er in Kraft treten wird, hängt von den Stimmberechtigten ab. Sie entscheiden an der nächsten Gemeindeversammlung.
Mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung will der Gemeinderat in Küsnacht nur noch dort Natelantennen bewilligen, wo sich die Grosszahl der Nutzer der Mobilfunktelefonie aufhalten. Im Einzelnen sieht der neue Artikel folgende Bestimmungen vor:
• Bei der Prüfung eines Standorts für eine Mobilfunkanlage muss eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden;
• Die Mobilfunkbetreiber müssen bestehende Standorte nutzen;
• Mobilfunkanlagen müssen ausser in der Industrie- und Gewerbezone der Quartierversorgung dienen;
• Für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen wird eine Priorisierung der Standorte festgelegt;
• Die Betreiber müssen den Nachweis erbringen, dass in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen;
• Die Gemeinde kann die Mobilfunkbetreiber dazu verpflichten, innerhalb einer Zone gleicher Priorität Alternativstandorte zu prüfen. (ben)