Eine elektronische Veröffentlichung alleine genügt nicht. Das Amtsblatt des Kantons Zürich muss wegen einer Beschwerde auch im neuen Jahr als gedruckte Zeitung erscheinen.
Im Oktober hatte der Regierungsrat ein neues Publikationsgesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt und gleichzeitig eine neue Publikationsverordnung erlassen. Das neue Recht sieht unter anderem vor, das Amtsblatt aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung ausschliesslich in elektronischer Form zu veröffentlichen.
Die Neuregelung der Erscheinungsweise des Amtsblattes wurde jedoch mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten. Dies teilte der Kanton vergangene Woche mit. Damit kann die Einstellung der gedruckten Ausgabe des Amtsblattes vorläufig nicht in Kraft treten.
Bis zur rechtsgültigen Erledigung der Beschwerde wird das Amtsblatt weiterhin auch als gedruckte Zeitung herausgegeben. Die Zeitungsausgabe erscheint wie bisher in der Regel am Freitag. Sie wird den Adressaten, die bis anhin ein bezahltes Abonnement abgeschlossen haben, zum bisherigen Preis von 60 Franken für ein Halbjahresabonnement zur Erneuerung angeboten.
Die übrigen Bestimmungen des Publikationsgesetzes und der Publikationsverordnung treten wie geplant auf 1. Januar 2018 in Kraft.