Bundesrat lockert Massnahmen – Restaurants dürfen Terrassen öffnen

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Der Bundesrat hat gemäss einer Mitteilung einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab kommendem Montag, 19. April, sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen.

Zwar wird betont, dass die Lage weiterhin fragil sei, das Risiko einer Öffnung sei für den Bundesrat jedoch vertretbar. Je nach Entwicklung in den Spitälern besteht die Gefahr, dass die Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden müssen. Der Bundesrat appelliert darum an die Bevölkerung, sich weiterhin vorsichtig zu verhalten.

Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands möglich und mit wenigen Ausnahmen auch vorgeschrieben. «Ausserdem schreitet die Durchimpfung der Risikogruppen gut voran und das Testen wird laufend ausgedehnt», schreibt der Bundesrat.

  • Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.
  • Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.
  • Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden.
  • Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt geschlossen.
  • Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen und 50 Personen drinnen. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
  • Auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen sind erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.
  • Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Ausnahmen sind für Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor vorgesehen. In diesen Fällen gelten strengere Abstandsvorgaben.
  • Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird.
  • Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.
  • Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.
  • Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer Covid-19-Infektion genesen sind. (pd.)