Datenaustausch zwischen Kantonen vereinfachen

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Kantone und Krankenversicherer sollen die Daten der Versicherten einfacher austauschen können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. November die Vernehmlassung zur entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eröffnet. Dies teilt der Bundesrat in einer Medienmitteilung mit.

Der Entwurf sieht die Einführung eines elektronischen Datenaustausches zwischen Kantonen und Versicherern in einem einheitlichen Verfahren vor. Zudem beinhaltet ein weiterer Teil der Vorlage die Berücksichtigung der im Ausland wohnhaften Versicherten im Risikoausgleich. Im Gesundheitssystem ist der Zugang zu verlässlichen Daten sowohl für die kantonalen Behörden als auch für die Versicherer wichtig. Die Kantone sind verpflichtet, die Einhaltung der Versicherungspflicht zu kontrollieren, und die Versicherer brauchen immer aktuelle Daten, um den Versicherten namentlich die Prämienrechnungen zustellen zu können. Nach heutigem Recht erhalten die Versicherer nur unter restriktiven Bedingungen Auskunft bei den kantonalen Behörden.

Mit dem Entwurf zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) werden zwei parlamentarische Motionen umgesetzt. Die Vorlage sieht die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern vor, das auf dem bestehenden Modell zur Prämienverbilligung beruht. Der Wohnort der Versicherten soll zu den ausgetauschten Daten gehören. Diese Information ist wichtig für die Übernahme des kantonalen Anteils an den Spitalleistungen. Damit sollen auch Fälle von Doppelversicherung vermieden werden.

Berücksichtigung der im Ausland wohnhaften Versicherten im Risikoausgleich

Der Risikoausgleich ist ein Mechanismus für den Finanzausgleich zwischen den Krankenversicherern, mit dem durch eine Nivellierung der unterschiedlichen Risikostrukturen der Versicherer eine Risikoselektion verhindert werden kann. Gemäss dem in die Vernehmlassung geschickten Entwurf zur Änderung des KVG sollen auch die im Ausland wohnhaften und in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen in den Risikoausgleich einbezogen werden. Davon betroffen sind beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Rentnerinnen und Rentner mit ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2019 waren dies rund 131 000 Personen, und ihre Anzahl wächst kontinuierlich. Nach heutigem Recht werden diese im Ausland wohnhaften Versicherten im Risikoausgleich nicht berücksichtigt.Die Versicherer sollen zudem Versicherte, die sie über eine gewisse Zeit nicht mehr kontaktieren konnten, aus ihrem Bestand ausschliessen können. Derzeit müssen die Versicherer diese Versicherten in ihrem Bestand behalten und für sie Risikoabgaben zahlen, ohne von ihnen Prämien einziehen zu können. (pd.)