Kanton Zürich soll sich mit 31 Millionen Franken an Covid-Hilfe beteiligen

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Die Finanzkommission des Kantonsrates hat sich einstimmig für eine Beteiligung an den nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen mit überkantonaler Bedeutung ausgesprochen.  Sie beantragt dem Kantonsrat einen Verpflichtungs- und einen Nachtragskredit von 31 Millionen Franken. Damit erhalten betroffene Organisationen in der Coronakrise wieder eine Planungsperspektive.

Grossveranstaltungen sind besonders stark von den Massnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie betroffen. Mit Ausnahme eines kurzen Unterbruchs sind sie seit Ende Februar 2020 verboten. Ab dem 1. Juli 2021 ist die Durchführung von Grossveranstaltungen wieder möglich. Ob solche Veranstaltungen aufgrund der epidemiologischen Lage aber auch tatsächlich stattfinden können, wird zum gegebenen Zeitpunkt der Bundesrat entscheiden.

Weil Grossveranstaltungen nicht von heute auf morgen geplant und organisiert werden können, will der Bund den Organisatoren von Grossveranstaltungen von überkantonaler Bedeutung eine Planungsperspektive bieten. Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Bundesparlament in der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen «Schutzschirm» für die Veranstaltungsbranche eingeführt. Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt. Bund und Kantone würden sich demnach je hälftig an den nicht gedeckten Kosten von kantonal bewilligten Veranstaltungen beteiligen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung im Kampf gegen die Corona-Pandemie abgesagt, eingeschränkt oder verschoben werden mussten. Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass nicht nur bewilligt, sondern auch dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Besucherkreis, der über den Kanton hinausgeht, in welchem die Veranstaltung stattfindet, sowie die Teilnahme von mindestens 1000 Personen pro Veranstaltungstag. Der Veranstalter trägt pro Veranstaltung von den ungedeckten Kosten eine Franchise von 5000 Franken und vom verbleibenden Betrag einen Selbstbehalt von 10 Prozent.

Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen beträgt pro Veranstaltung höchstens 5 Millionen Franken. Der Schutzschirm ist auf Veranstaltungen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 begrenzt.

Einschränkung auf Anlässe im Kanton Zürich

Die Finanzkommission folgt dem Regierungsrat und beantragt dem Kantonsrat einen Verpflichtungskredit und einen Nachtragskredit von 31 Millionen Franken (davon höchstens 1 Million Franken für Vollzugskosten) zu bewilligen. Weil sich der Bund maximal im gleichen Ausmass an den Kosten beteiligt wie die Kantone, stünden im Kanton Zürich insgesamt 60 Millionen Franken zur Verfügung. In Bezug auf die Ausführungsbestimmungen beantragt die Kommissionsmehrheit dem Kantonsrat, dass sich der Kanton im Sinne einer Einschränkung ausschliesslich an den nicht gedeckten Kosten von Publikumsanlässen beteiligt, die im Kanton Zürich durchgeführt werden. Eine Kommissionsminderheit von SVP und FDP möchte demgegenüber, dass eine Kostenbeteiligung nur dann erfolgt, wenn die Publikumsanlässe für mindestens 3000 Personen oder – bei mehrtägigen Anlässen – für mindestens 1000 Personen pro Tag bzw. insgesamt mindestens 3000 Personen konzipiert sind. Eine weitere Kommissionsminderheit beantragt schliesslich, in den Ausführungsbestimmungen auf eine Einschränkung der regierungsrätlichen Vorlage zu verzichten. (pd./ Bild: pw.)