Personalverordnung der Universität angepasst

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Der Regierungsrat hat gemäss einer Mitteilung verschiedene Anpassungen in der Personalverordnung der Universität Zürich – kurz UZH – genehmigt. Die wichtigsten Änderungen beträfen die Personalkommission, die Weiterbeschäftigung bei Erreichen der Altersgrenze sowie die Anstellung durch verwaltungsrechtlichem Vertrag. Die Anpassungen sind am  1. Januar in Kraft getreten.

Die Personalkommission der UZH war bisher Beratungsgremium der Universitätsleitung und zugleich Schlichtungsstelle bei Personalkonflikten. Neu wirkt die Kommission als personalstrate­gisches und -politisches Beratungs­gremium für die Universitätsleitung. Für arbeitsbezogene Probleme ist künftig die neu geschaffene Beratungs- und Schlichtungsstelle für die Mitarbeitenden der UZH zuständig.

Die privatrechtliche und befristete Weiterbeschäftigung von Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze ist in Ausnahmefällen bereits heute vorgesehen.

Neu soll dies gemäss Mitteilung auch für die weiteren Mitarbeitenden der UZH möglich sein. Die Weiterbeschäftigung ist jedoch nur dann erlaubt, wenn sie die Bedürfnisse des wissenschaftlichen Nachwuchses wie auch die betrieblichen und organisatorischen Notwendigkeiten berücksichtigt.

Zusätzliche Flexibilität eröffnen

Die neu geschaffene Möglichkeit zur
Begründung von Anstellungen mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags orientiert sich an den Vorgaben des Personalgesetzes. Sie ist in besonderen Fällen, beispielsweise bei sogenannten Doppelanstellungen an Vertragsspitälern, denkbar und eröffnet zusätzliche Flexibilität
bei der Regelung der Anstellungsbedingungen. (pd.)