Zuerst fällen, dann das Gesuch stellen

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Ein nachträgliches Gesuch des Kantons für zwei schon erfolgte Fällungen in einem Baumschutzgebiet am Stadelhofen wirft Fragen auf. So viel ist aber sicher: Es handelt sich nicht um  einen Skandal.

Der Text im Tagblatt der Stadt Zürich fällt auf. «Nachträgliches Gesuch für Baumfällung einer Eiche und einer Hainbuche», steht geschrieben. Wenn die Bäume dann noch «im Inventar Gartendenkmalpflege» aufgelistet sind, werden die Fragezeichen noch grösser. Dazu kommt, dass der Kanton Zürich hinter der Aktion steht. Kurz schrillen die Alarmglocken. Was lief da genau ab?

Spielplatz einer Kinderkrippe
Markus Pfanner von der Baudirektion winkt ab. «Beim letzten Kontrollgang wurde festgestellt, dass die Eiche und die Hainbuche im Sommer dieses Jahres von einem parasitierenden Pilz (Hallimasch) befallen wurden.» Dieser Pilz töte das Wachstumsgewebe des Baumes ab. Der Baum sterbe innert kurzer Zeit ab. Dazu kommt laut Pfanner, dass sich unter den Bäumen der Spielplatz einer Kinderkrippe befinde. «Aus Sicherheitsgründen mussten die beiden Bäume deshalb zwingend und rasch gefällt werden. In Absprache mit Grün Stadt Zürich und der Kreisarchitektin wurde eine Notfällung der beiden Bäume bewilligt.» Dies sei auch der Grund, warum das Vorhaben nicht vorgängig ausgeschrieben werden konnte. Pfanner: «In diesem Fall ging die Sicherheit vor.» Unklar ist, was für Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Sicher ist jedoch, dass die Ersatzpflanzungen im Frühjahr 2019 vorgesehen sind.
Entwarnung kommt auch von Grün Stadt Zürich. Auf Anfrage erklärt Lukas Handschin, dass jede Baumfällung bewilligt werden müsse, weil das fragliche Grundstück in einem Baumschutzgebiet liege. «Der vom Kanton beauftragte Baumspezialist gelangte an die Stadt Zürich, um wegen der zwei abgestorbenen Bäume in unmittelbarer Nähe eines Kinderspielplatzes eine Notfällung aus Sicherheitsgründen zu beantragen.» Diese wurde nach einer Besichtigung vor Ort bewilligt. Eine solche Notfällung darf mit der schriftlichen Zustimmung von Grün Stadt Zürich ausnahmsweise sofort ausgeführt werden. Warum dann dennoch das leicht schräg anmutende nachträgliche Gesuch im Tagblatt? «Eine Notfällung entbindet die Grundeigentümerschaft nicht, ein ordentliches Baugesuch für die Bewilligung der Fällung beim Amt für Baubewilligungen der Stadt einzureichen», so Handschin. Denn wenn keine «Gefahr für Leib und Leben» bestehe, sei für bewilligungspflichtige Fällungen die Bewilligung durch die Bausektion abzuwarten. (ls./ Symbolfoto: ajm.)